Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 29 Beratungsangebot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/29#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung, einschließlich einer Weiterbildungsberatung, und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung, einschließlich einer Qualifizierungsberatung, anzubieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/29#abs-2 (2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/29#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/29#abs-4 (4) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 29 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2022 – L 25 AS 1638/20Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 – L 18 AL 180/17
- LG Trier, 19.05.2017 – 4 O 349/16
- LSG NRW, 25.09.2014 – L 9 AL 236/13Zitiert von 2
- LSG NRW, 17.09.2014 – L 8 R 627/13Zitiert von 2
- SG Lüneburg, 17.12.2009 – S 7 AL 39/08
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2018 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
-
30.06.2017 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2152)
BGBl. 2017 I S. 2152
-
23.12.2003 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.