Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 29 Beratungsangebot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2022 – L 25 AS 1638/20Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 – L 18 AL 180/17
- LG Trier, 19.05.2017 – 4 O 349/16
- LSG NRW, 25.09.2014 – L 9 AL 236/13Zitiert von 2
- LSG NRW, 17.09.2014 – L 8 R 627/13Zitiert von 2
- SG Lüneburg, 17.12.2009 – S 7 AL 39/08
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 29 SGB III →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/29#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung, einschließlich einer Weiterbildungsberatung, und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung, einschließlich einer Qualifizierungsberatung, anzubieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/29#abs-2 (2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/29#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/29#abs-4 (4) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.